Spezifische Hilfeangebote
Die Betrachtung spezifischer Hilfeangebote gibt Aufschluss über die Entwicklung und die Erreichung sehr spezifischer Zielgruppen.
Externe Suchtberatung im Strafvollzug
Die Fallzahlen aus der externen Suchtberatung im Strafvollzug zeigen eine Zunahme von 2.176 Fällen im Jahr 2008 auf 2.817 Fälle im Jahr 2015. Dies ist vor allem auf die gestiegenen Fallzahlen bei Stimulanzien zurückzuführen (Abbildung 8-23). Diese Fälle machten im Jahr 2015 mit 1.350 etwa die Hälfte der dokumentierten Suchtberatungen im Strafvollzug aus. Damit haben Stimulanzien-Fälle Opioide (im Jahr 2010) und Alkohol (im Jahr 2011) als häufigere Indikationen abgelöst.
Analog zur Entwicklung der Fallzahlen der externen Suchtberatung in den Justizvollzugsanstalten ist die Zahl der vollzeitäquivalenten Stellen (VZÄ) von 10,5 in 2007 um mehr als 50 Prozent auf 16,1 in 2015 gestiegen (Abbildung 8-24). Auch ist die Anzahl von Stellen je betreuter Justizvollzugsanstalt von im Durchschnitt 1,2 auf 1,8 gestiegen, wobei es aber eine Streuung von 0,6 Stellen bis maximal drei Stellen für eine Justizvollzugsanstalt gab.
Bei Betrachtung der Anzahl der Fälle nach Einzelsubstanz zeigt sich, im Gegensatz zu den anderen Datenquellen, in denen nur Stimulanzien insgesamt erfasst wurden, dass die Zunahme der Fälle auf Crystal Meth zurückzuführen ist (Abbildung 8-25). In der Justizvollzugsanstalt Dresden war im Jahr 2015 mit 240 Fällen das höchste Fallaufkommen an Betreuungen wegen Crystal Meth zu verzeichnen. Insbesondere in den Justizvollzugsanstalten Zeithain und Zwickau sowie auf niedrigerem Niveau auch in den Justizvollzugsanstalten Bautzen und Görlitz bestanden die betreuten Fälle im Jahr 2015 größtenteils oder fast ausschließlich aus Crystal-Meth-Konsumenten. Opioide oder Cannabinoide spielten nur noch in den Justizvollzugsanstalten Dresden, Chemnitz, Leipzig und Torgau eine Rolle.
Substitutionsbehandlungen
Als Ergänzung zu den Daten der ambulanten Suchthilfe und stationären Versorgung gibt das Substitutionsregister Aufschluss über Veränderungen der spezifischen Versorgungslage von Personen mit Opioidabhängigkeit in Sachsen. Die Gesamtzahl der Substitutionspatienten eines Jahres nahm von 2008 bis 2015 ab (Abbildung 8-26). Die Anzahl der Substitutionspatienten zum Stichtag am 1. Oktober eines Jahres hat im Vergleich dazu deutlich weniger stark abgenommen. Dies könnte dafürsprechen, dass es eine relativ stabile »Kernpopulation« an langfristig substituierten Patienten gibt, diese aber in den letzten Jahren nur durch wenig neue langfristige Patienten erweitert wurde. Denn die Gesamtzahl der Substitutionspatienten eines Jahres beinhaltet auch Therapieversuche, die wieder aufgegeben wurden. Die Anzahl an substituierenden Ärzten (sowohl nach § 5 Absatz 2 BtMVV232 als auch § 5 Absatz 3 BtMVV; im Jahr 2015 gültige BtMVV) ist in den vergangenen Jahren weitgehend stabil geblieben.
Sozialtherapeutische Angebote
Bei den sozialtherapeutischen Angeboten für chronisch mehrfachgeschädigte Abhängigkeitserkrankte sind im Zeitraum von 2005 bis 2015 die Plätze für ambulant betreutes Wohnen auf fast das Achtfache auf 471 Plätze ausgebaut worden (Abbildung 8-27). Auch die Plätze in Außenwohngruppen haben sich in etwa auf 142 Plätze verdoppelt. Die Plätze in Kerneinheiten/Wohnstätten sind relativ stabil bei knapp 400 geblieben.
Präventionsfachstellen
Die Anzahl der sächsischen Fachstellen zur Suchtprävention je 100.000 Einwohner ist seit 2005 etwas angestiegen (Stelle für (ehemaligen) Direktionsbezirk Leipzig erst ab 2007), sodass im Jahr 2015 sachsenweit insgesamt 0,55 vollzeitäquivalente Stellen pro 100.000 Einwohner zur Verfügung standen (Abbildung 8-28). Dies entspricht 7,3 tatsächlichen vollzeitäquivalenten Stellen. Im (ehemaligen) Direktionsbezirk Chemnitz war die beste personelle Ausstattung zu verzeichnen. Hier ist auch der Anstieg an Stellen zu verorten (von 0,19 auf 0,25 vollzeitäquivalenten Stellen pro 100.000 Einwohner). Diese Stellen wurden für die Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Planung und Durchführung suchtpräventiver Vorhaben und konkreter Projektarbeit eingerichtet.
Fußnoten
232 BtMVV=Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Die BtMVV regelt als Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Absatz 2 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Abgabe und den Verkehr der in Anlage III des BtMG aufgeführten Substanzen sowie deren Höchstabgabemengen.