Die Kosten, die bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen anfallen, werden nur zum Teil durch die Soziale Pflegeversicherung übernommen (Teilkaskoversicherung). Die restlichen Kosten müssen die Pflegebedürftigen beziehungsweise ihre Angehörigen als Eigenbehalt aus eigener Tasche bezahlen. Besitzen die Pflegebedürftigen beziehungsweise deren Angehörigen die entsprechenden finanziellen Mittel nicht, dann springt die Sozialhilfe ein und gestattet Leistungen der Hilfe zur Pflege. Je höher die Armutsgefährdungsquote bei älteren Menschen beziehungsweise Pflegebedürftigen in einer bestimmten Region ausfällt, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die dort lebenden Pflegebedürftigen auf Leistungen der Sozialhilfeträger für die Hilfe zur Pflege angewiesen sind.